Sonderinformationen

Außerordentliche Wirtschaftshilfe Für November 2020

Neue Corona-Hilfen

Im Hinblick auf die ab Montag neu geplanten Einschränkungen der Bundesregierung hinsichtlich der Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir nach wie vor sowohl hinsichtlich der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe – Phase 2 (September bis Dezember 2020) als auch der neu geplanten Finanzhilfen/ Nothilfen des Bundes und der Länder Ihre Buchhaltungen im Blick haben.

Neue Corona-Maßnahmen beschlossen – Info von Hessen.de

Handlungsempfehlung für Buchhaltungen

Bitte reichen Sie uns Ihre Buchhaltungsunterlagen monatlich ein, auch wenn Sie nur zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind. Somit haben wir zukünftig mehr Möglichkeiten schneller bei sich abzeichnenden Umsatzeinbrüchen entsprechend für Sie zu reagieren.

Falls Ihnen Sonder-Entwicklungen bereits bekannt sind, die wir noch nicht aus der Buchführung ersehen können, bitten wir um Hinweise Ihrerseits.

Handlungsempfehlung für Lohnbuchhaltungen

Des Weiteren sollten Sie überprüfen, ob bei geplanter bzw. erforderlicher Kurzarbeit die Anzeige des Arbeitsausfalls bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit gestellt oder je nach Sachlage verlängert werden muss. Die Anzeige eines Arbeitsausfalls ist der erste Schritt, damit Sie überhaupt im Fall des Eintritts der Kurzarbeit als Unternehmer/Arbeitgeber anspruchsberechtigt sind.

Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert – Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Für Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen die direkt durch erneute vorübergehende Schließungen wegen des Wellenbrecher-Lockdowns betroffen sind, will die Bundesregierung zeitnah weitere umfassende Unterstützungen auf den Weg bringen.

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab.

Solo-Selbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Informationen der Bundesregierung zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen

(ständige Änderungen vorbehalten)