Sonderinformationen

Corona-Überbrückungshilfe

Corona
Überbrückungshilfe

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden.
Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Weitere ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie in der FAQ Corona-Überbrückungshilfe.

Bereits im Rahmen der 1. Phase der Corona-Überbrückungshilfe haben wir sämtliche Buchhaltungen unserer Mandanten hinsichtlich der Förder-Voraussetzungen und auf entsprechende Umsatzrückgänge überprüft und danach gezielt Kontakt zu Ihnen aufgenommen.

Dies werden wir auch für die 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe so handhaben und uns gegebenenfalls bei Ihnen persönlich melden, da diese ebenfalls nur von einem registrierten Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgenommen werden kann.

Dafür haben wir uns natürlich zeitnah bereits vor Beginn der 1. Phase für Sie registrieren und verifizieren lassen.

Überprüfung der gewährten
Corona-Soforthilfe aufgrund aktueller Entwicklungen

Daneben möchten wir Sie bei etwaiger Beantragung und Gewährung der Corona-Soforthilfe des Bundes- und der Länder auf folgende Stellungnahme des Bundes aufmerksam machen:

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe

Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.

Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht.

Gegebenenfalls kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebes die Einnahmen entwickeln.

Demnach gilt es nachträglich zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog. Überkompensation vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass vorsätzlich falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen.

Lassen Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang rechtlich beraten, sofern erforderlich!

Hinweise der Deutschen Handwerks Zeitung

Corona-Soforthilfe: Wann eine Rückzahlung droht
Corona-Hilfen: Wann Sie die Leistung besser zurückzahlen sollten