Nachdem sich der Koalitionsausschuss über ein umfangreiches Gesetzespaket (sog. Konjunkturpaket) zur Bekämpfung der Corona-Folgen verständigt hat,
ist zum 01. Juli 2020 die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Kraft getreten.
Ein zentraler Punkt des Gesetzespakets ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuer vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.
1. Regelsteuersatz
Absenkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % ab dem 01.07.2020:
2. Ermäßigter Steuersatz
Absenkung der Umsatzsteuer von 7 % auf 5 % ab dem 01.07.2020:
Die Änderung der Umsatzsteuersätze gilt derzeit für einen Übergangszeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020.
Somit unterliegen sämtliche Leistungen, die innerhalb dieses Zeitraums erbracht werden, den neuen ermäßigten Umsatzsteuersätzen.
Maßgebend für die Höhe des Umsatzsteuersatzes ist demnach weder die Rechnungstellung noch der Zahlungseingang des Kunden,
sondern wann die Leistung erbracht bzw. abgeschlossen wurde.
Beispiel: Wenn ein Unternehmer am 30.06.2020 eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, dafür am 03.07.2020 eine Rechnung stellt und diese dann am 10.07.2020 vom Kunden bezahlt wird, unterliegt diese Leistung noch der Umsatzsteuer von 19% (Leistungsdatum = 30.06.2020). Umgekehrt unterliegt dieselbe Leistung, wenn sie im Dezember 2020 erbracht wird, noch der abgesenkten Umsatzsteuer von 16%, auch wenn der Kunde die Rechnung erst im Jahr 2021 bezahlt.
Dauerleistungen sind vor allem sonstige Leistungen (z. B. Vermietung, Leasing, Wartung und Überwachung).
Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Dauerleistungen werden grundsätzlich im Fall einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.
Bei Dauerverträgen (z. B. Mietverträgen über gewerbliche Immobilien oder Leasingverträgen) ist der Steuerausweis von 19 % auf 16 % (schriftlich)
anzupassen.
Da aus heutiger Sicht geplant ist ab dem 01.01.2021 wieder zu den bislang geltenden Umsatzsteuersätzen zurück zu kehren, empfehlen wir eine Ergänzung im Vertrag aufzunehmen, sodass dieser nicht wieder zum Jahreswechsel geändert werden muss.
Formulierungsvorschlag:
Übergangsweise für die Zeit vom 01.07. bis. 31.12.2020 beträgt die Miete:
Netto | Nettobetrag |
Umsatzsteuer 16% | Betrag USt |
Brutto | Bruttobetrag |
Auf Dauerleistungen, die vor dem 01.07.2020 und nach dem 31.12.2020 erbracht werden ist der höhere Steuersatz von 19% (bzw. 7%) anzuwenden. Dazwischen ausgeführte Dauerleistungen sind nach dem übergangsweise niederen Steuersatz von 16% (bzw. 5%) zu besteuern.
Wenn eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet wird, liegen insoweit Teilleistungen vor. Das gilt auch für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden (wie im Beispiel des oben genannten Mietvertrags).
Vergessen Sie bitte außerdem nicht gegebenenfalls die Höhe der erteilten Daueraufträge für diesen Zeitraum anzupassen.
Der Entwurf dieses Schreibens stellen wir Ihnen hier zum Download bereit (Stand: 30.06.2020).
Download des begleitenden BMF-Schreibens
Weitere Hinweise und Praxis-Tipps zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes finden Sie gebündelt in dem Artikel “Herausforderungen durch die Absenkung des Umsatzsteuersatzes 2020” bei HAUFE (nach aktuellem Stand und ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
Zu beachten ist, dass die Anwendung des reduzierten Steuersatzes von 5 % ab dem 01.07.2020 nicht nur auf Gaststätten und Restaurants beschränkt ist.
Vielmehr können sämtliche Branchen, welche die begünstigten Leistungen erbringen, den ermäßigten Steuersatz anwenden (z. B.: Cateringunternehmen, Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien, Metzgereien).
Besondere Herausforderungen ergeben sich auf Grund der Corona-Steuerhilfegesetze für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen:
Ermäßigter Steuersatz für Speisen
Regelsteuersatz für Getränke
Ausgenommen von der Steuersatzabsenkung ist laut dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz die Abgabe von Getränken,
soweit diese nicht sowieso – wie z. B. Milch oder Milchmischgetränke – dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Kassenaufsteller bzw. Ihrem Programmanbieter für Ihr Rechnungsschreibungsprogramm in Verbindung,
damit durch entsprechende Änderungen der Programmierungen des Kassensystems bzw. durch ein Update für Ihr Rechnungsschreibungsprogramm
der Absenkung der Umsatzsteuer ab dem 01.07.2020 Rechnung getragen wird.
Unter den folgenden Links können Sie sich zu den weiteren geplanten Maßnahmen der Gesetzespakete der Bundesregierung informieren:
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket)
Erstes Corona-Steuerhilfegesetz