Jahreswechsel 2021/2022

Informationen rund um den Lohnbereich

Jahreswechsel 2021/2022

Informationen rund um den Lohnbereich

Zum Jahreswechsel 2021/2022 gibt es einige Änderungen rund um den Lohnbereich, die von Ihnen beachtet werden müssen.

Mindestlohn

Der Mindestlohn erhöht sich von derzeit € 9,60
ab 01.01.2022 auf € 9,82 pro Stunde
ab 01.07.2022 auf € 10,45 pro Stunde.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze nicht überschritten wird.

Bitte überprüfen Sie die Arbeitsverträge und beachten Sie die Arbeitszeitgrenzen in der Arbeitszeit-dokumentation ab 2022 (max. 45,8 Stunden/Monat im ersten Halbjahr bzw. 43 Stunden/Monat im zweiten Halbjahr 2022).

In diesem Zusammenhang verweisen wir, wie bereits mitgeteilt, auf die Dokumentationspflicht: Für folgende Arbeitnehmer müssen Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit geführt und mindestens zwei Jahre im Betrieb des Arbeitgebers aufbewahrt werden:

  • Geringfügig Beschäftigte (Ausnahme Minijobber im privaten Bereich)
  • Alle Arbeitnehmer in den Branchen, die unter die Sofortmeldefrist fallen (Ausnahme monatliches Gehalt höher als € 2.958,00 Euro oder Gehalt höher
    € 2.000,00 während der letzten 12 Monate)

Folgende Branchen fallen unter die Sofortmeldefrist:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditionsgewerbe
  • Transportgewerbe und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft und der Fleischwirtschaft
  • Sicherheitsdienste
  • Messebau

Für diese Branchen gilt, dass für neue Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung eine Sofortmeldung an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln ist.

Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung

Falls Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung sparen, so sind Sie ab 01.01.2022 (bei Neuverträgen bereits seit 01.01.2019) verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Beitrags als Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitnehmer über die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge zu informieren.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Ab dem 01.01.2022 wird die Freigrenze für Gutscheine oder Geldkarten auf € 50,00 pro Monat erhöht. Darüber hinaus gelten besondere Anforderungen wie eine begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette oder ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen. Bitte überprüfen Sie das von Ihnen gewählte Modell.

Künstlersozialabgabe

Bitte denken Sie an die Meldung der Künstlersozialabgabe bis 31.03.2022, wenn Sie Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben, z.B. wenn Sie Leistungen für die Gestaltung oder Erstellung Ihrer Homepage oder Ihrer Visitenkarten in Anspruch genommen haben.

Gerne übernehmen wir für Sie die Entgeltmeldung zur Künstlersozialabgabe.
Hierfür erlauben wir uns ein Aufwandshonorar von € 150,00 netto in Rechnung zu stellen. Bei einem erhöhten Zeitaufwand werden wir Sie im Vorfeld informieren und ein Honorar von € 18,75 netto für die angefangene Viertelstunde (€ 75,00 netto pro Stunde) für den entstandenen Zeitaufwand berechnen. Bitte füllen Sie bei Bedarf den Auftrag zur Entgeltmeldung für die Künstlersozialabgaben aus und senden Sie diesen bis spätestens zum 28.02.2022 an uns zurück (gerne auch per E-Mail an urbach@emmel-crass-hell.de).

Informationspflicht bei Kündigung

Sie sind verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Kündigung mitzuteilen, dass er sich unverzüglich nach dem Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden hat. Es können ihm ansonsten Leistungen gestrichen werden. Nehmen Sie diese Information nach Möglichkeit in das Kündigungsschreiben auf.





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